4.5.5. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 450 Tagen (3. Oktober 2022 bis 23. Dezember 2022; 11. Juni 2024 bis 8. August 2024; 9. August 2024 bis 13. Juni 2025) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 5. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen erfasst, ausgesprochen.