Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Täterkomponente – trotz leicht negativ überwiegender Umstände – knapp neutral zu gewichten. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Jahren. 4.5.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).