Faktoren. Es liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, hat doch die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug selbst für eine beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).