Der Beschuldigte hat die Vorwürfe betreffend sämtliche sexuelle Handlungen zum Nachtteil von A._____ und B._____ von Beginn an hartnäckig bestritten, was zwar sein Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorzunehmen ist. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten - 37 -