4.5.3. In Bezug auf die Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen (siehe dazu oben) negativ aus, hat der Beschuldigte daraus doch nicht die notwendigen Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb sich diese vorliegend nur leicht straferhöhend auswirken.