Ebenso standen die Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erziehungssystem des Beschuldigten, welches von psychischer, physischer und sexueller Gewalt seinen Kindern gegenüber geprägt war. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten moderat um 1 Jahr zu erhöhen.