Bei einer Einzelfallbetrachtung erweisen sich Einzelstrafen von 3 bis 9 Monaten als angemessen. Im Rahmen der Strafzumessung ist bei der Asperation zu berücksichtigen, dass sämtliche Verletzungen der Fürsorge- und Erziehungspflicht in einem engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang standen, da sie sich jeweils in ihrer Gesamtheit gegen die Kinder des Beschuldigten gerichtet haben. Ebenso standen die Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erziehungssystem des Beschuldigten, welches von psychischer, physischer und sexueller Gewalt seinen Kindern gegenüber geprägt war.