Auch wenn der Beschuldigte in Erziehungsfragen überfordert gewesen ist, so hat er doch auch hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht über ein sehr erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es kann dazu auf die obigem Erwägungen verwiesen werden. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten gegenüber A._____ und B._____ nicht mehr leicht, während das Verschulden in Bezug auf die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht z.N. von E._____ gerade noch als leicht bezeichnet werden kann. Bei einer Einzelfallbetrachtung erweisen sich Einzelstrafen von 3 bis 9 Monaten als angemessen.