sexuellen Übergriffen sowie der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten besteht. Damit rechtfertigt sich in einer Gesamtbetrachtung die Erhöhung der Einsatzstrafe für die mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung um 6 Monate. 4.5.2.8. Der Tatbestand der vorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schützt sowohl die körperliche als auch die geistige Integrität der minderjährigen Person und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer – hier nicht zweckmässigen – Geldstrafe bedroht.