Insgesamt ist innerhalb des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen, die vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst werden, je von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, und bei einer Einzelbetrachtung wäre für die vollendeten einfachen Körperverletzungen je eine Einzelstrafe von je 3 Monaten und für die versuchte einfache Körperverletzung eine Einzelstrafe von 2 Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Gewalttätigkeiten im System der psychischen, physischen und sexuellen Gewalt des Beschuldigten gegenüber seinen Kindern passiert sind, mithin grundsätzlich ein sachlicher Zusammenhang insbesondere zu den