Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war denn auch nicht eingeschränkt. Offensichtlich wären ihm als Vater denn auch andere Möglichkeiten als die Gewaltanwendung zur Verfügung gestanden. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von B._____ und A._____ zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E. 1).