Bei einem anderen Vorfall hat der Beschuldigte den Kopf seiner damals 14 Jahre alten Tochter B._____ derart stark gegen die Wand im Wohnzimmer geschlagen, dass diese dadurch Schwindel erlitten hat und einen ganzen Tag lang Schmerzen hatte, wobei die Verletzungen komplikationslos und schnell wieder verheilt sind. Die Art und Weise seines Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist insgesamt nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine über eine blosse Tätlichkeit hinausgehende Körperverletzung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.