Im Rahmen der Strafzumessung ist bei der Asperation zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein enger sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang zu den weiteren Tathandlungen, für welche er bestraft wird, besteht und entsprechend hoch fällt der Gesamtschuldbeitrag aus. Es rechtsfertigt sich somit eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate. 4.5.2.7. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor und schützt die körperliche Integrität sowie die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4).