Drohung gegenüber D._____ nicht auszusprechen und deren Sicherheitsgefühl zu respektieren, weshalb die Entscheidung dagegen umso schwerer wiegt (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist innerhalb des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen und Beeinträchtigungen, die vom Tatbestand der Drohung erfasst werden, von einem nicht mehr leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten auszugehen.