Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1). Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau, D._____, damit, sie vor den Kindern umzubringen und ins Grab ihrer Eltern zu bringen. Diese wurde davon in Angst und Schrecken versetzt und erkundigte sich über Aufenthaltsmöglichkeiten in einem Frauenhaus. Eine Drohung mit dem Tod ist die schwerstmögliche Drohung. Die Drohung fiel offenbar während einer angespannten Situation, da sich D._____ vom Beschuldigten trennen wollte und auf Distanz zu diesem gegangen ist. Über die drohenden Worte hinaus hat der Beschuldigte keine bedrohlichen Gesten und Gewalttätigkeiten gezeigt.