Unter Berücksichtigung des Umfeldes, welches von Schlägen und Erniedrigungen gegenüber A._____ und ihren Geschwistern geprägt war, und des breiten Spektrums der möglichen Nötigungshandlungen sind diese Drohungen – auch wenn es dabei nicht um schwerste Erscheinungsformen handelt – nicht zu bagatellisieren. Bei isolierter Betrachtung erscheint eine Einsatzstrafe von je 1 Monat pro Nötigungshandlung dem gerade noch leichten Verschulden angemessen. Im Rahmen der Asperation ist der enge situative Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen zu beachten, was den Gesamtschuldbeitrag geringer erscheinen lässt.