Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat A._____ mehrfach damit gedroht, dass etwas geschehen würde, wenn sie jemandem von den sexuellen Übergriffen erzählen würde. Diese Drohungen richteten sich unter anderen gegen die körperliche Unversehrtheit von A._____, welche sich vor Schlägen fürchtete, aber auch Nachteile für ihre Mutter befürchtete. Unter Berücksichtigung des Umfeldes, welches von Schlägen und Erniedrigungen gegenüber A.___