Was die einzelnen Handlungen, deren Verwerflichkeit und Beweggründe des Beschuldigten sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen zu der Vergewaltigung und den sexuellen Nötigungen verwiesen werden. A._____ war zum frühestens Tatzeitpunkt 14 Jahre alt, B._____ gerade mal 11 Jahre alt. Der Beschuldigte hat dabei zumindest in Kauf genommen, A._____ und B._____ in nicht unerheblicher Weise in ihrer psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung zu gefährden.