Andererseits entfällt wegen des langen Tatzeitraums eine natürliche Handlungseinheit. Der Beschuldigte hat den Vorsatz während des Tatzeitraums von knapp drei Jahren hinsichtlich der zahlreich vorgenommenen sexuellen Handlungen immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der erheblichen Anzahl von Missbräuchen um 2 Jahre zu erhöhen. - 32 - 4.5.2.4. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgendes: