Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Er schützt die sexuelle Freiheit resp. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat A._____ zwischen 2016 und Ende 2019 unzählige Male sowie im 2022 - 31 -