4.5.2.3. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB wurde mit dem per 1. Juli 2024 revidierten Sexualstrafrecht insoweit geändert, als dass die Nötigung einer Person zur Duldung einer sexuellen Handlung neu in Absatz 2 – anstatt bislang in Absatz 1 – geregelt wird. Der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde beibehalten. Mithin ist mit der Änderung keine für den Beschuldigten günstigere Bestimmung geschaffen worden, weshalb die Strafe gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung zu bestimmen ist.