zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verfügte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Hinweise darauf, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, liegen nicht vor. Er hat sich ganz offensichtlich auch nicht in einer subjektiv ausweglos empfundenen Situation befunden, sondern hat sich letztlich zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse aus rein egoistischen Gründen dazu entschlossen, seine Tochter zu missbrauchen, wobei ihm der Umstand, dass es sich bei seiner Tochter um eine Blutsverwandte handelte, schlichtweg egal war.