Der Beschuldigte hat zweimal an seiner Tochter A._____ – und somit einer Blutsverwandten i.S. des Inzesttatbestands – den Beischlaf vollzogen (siehe dazu oben). Mit Blick auf die genannten Rechtsgüter kann der mit dem Beischlaf verbundene Unrechtsgehalt innerhalb des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht sinnvoll abgestuft werden. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Dies führt dazu, dass das Verschulden beim Inzesttatbestand massgeblich danach zu bestimmen ist, wie weit der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts