4.5.2.2. Der Tatbestand des Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe vor. Durch den Inzesttatbestand wird die Reinheit der Geschlechtsbeziehung innerhalb der Familie bzw. die Reinheit der Bande des Blutes im Sinne der Rasseneugenik geschützt, wobei die Strafwürdigkeit des Inzests umstritten ist (MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. Bern 2025, N. 1 zu Art. 213 StGB). - 30 -