Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die beiden Vergewaltigungen insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie sich gegen A._____ gerichtet haben. Ansonsten ist jedoch kein Zusammenhang zu erkennen. Insbesondere liegen sie zeitlich über einen längeren Zeitraum verteilt. Der Beschuldigte fasste jedes Mal einen neuen Tatentschluss. Auch ist es nicht einerlei, ob es gegenüber einem Opfer zu einer oder zwei Vergewaltigungen gekommen ist. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag der weiteren Vergewaltigung zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 4 Jahre Freiheitsstrafe.