4.5.2.1. In Bezug auf die zweite Vergewaltigung ergibt sich, dass diese zwar weniger intensiv und auch kürzer ausfiel, wobei – wie oben ausgeführt – auch eine kurze Dauer der Vergewaltigung keinen Verschuldens- oder Strafminderungsgrund darstellt. Der Beschuldigte hat die schlafende A._____ im Schlaf überrascht und diese in ihrem Bett vergewaltigt. Es handelte sich dabei um die erste Vergewaltigung und war damit für A._____ umso gravierender. Im Übrigen kann in Bezug auf die physischen und psychischen Folgen für A._____ sowie das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, auf das oben Ausgeführte verwiesen werden.