4.5.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren begangenen Taten (eine weitere Vergewaltigung, mehrfacher Inzest, sexuelle Nötigungen, sexuelle Handlungen mit Kindern, Nötigungen, Drohungen, einfache Körperverletzungen und mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) angemessen zu erhöhen.