Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Diese sind dem Vergewaltigungstatbestand jedoch immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 und 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Erheblich verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A.___