Der Beschuldigte hat nicht übermässig Gewalt angewendet und die Vergewaltigung hat auch nicht sehr lange gedauert, woraus der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Diese Umstände sind neutral zu gewichten, sie wirken sich mithin nicht verschuldenserhöhend aus, sind aber auch nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere bildet die relativ kurze Dauer der Vergewaltigung keinen Verschuldens- oder Strafminderungsgrund (BGE 151 IV 8).