__ zu schützen (vgl. Art. 302 ZGB), kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung bei der Vergewaltigung nur insoweit verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, als der damit verbundene Unrechtsgehalt nicht bereits erschöpfend durch den Schuldspruch wegen Inzests und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (siehe dazu unten) abgegolten wird.