A._____ war ihm in der gemeinsamen Familienwohnung schutzlos ausgeliefert. Diese Umstände wirken sich insgesamt verschuldenserhöhend aus. Die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um den Vater von A._____, der ihr Beistand, Rücksicht und Achtung schuldig war (vgl. Art. 272 ZGB) und zu dessen Aufgaben es gehört hat, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung von A._____ zu schützen (vgl. Art.