Der Beschuldigte hat seine Tochter A._____ mitten in der Nacht geweckt und ins Wohnzimmer gezerrt, wobei sich diese verbal gewehrt hat. Im Wohnzimmer hat der Beschuldigte schliesslich den Geschlechtsverkehr an A._____ gegen deren Willen vollzogen. Mit dem gewaltsamen Eindringen fügte er A._____ erhebliche Schmerzen zu (act. 866). Obschon der Beschuldigte bei diesem Vorfall auf den Boden ejakuliert hat, hat der ungeschützte Geschlechtsverkehr A._____ in Angst vor einer Schwangerschaft versetzt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte A._____ aus deren Kinderzimmer gezerrt und im gemeinsamen Zuhause vergewaltigt hat, mithin an einem Ort, welches für A._