Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (vgl. BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität.