Mit der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024 wurde der Anwendungsbereich von Art. 190 StGB erweitert. So können nicht mehr ausschliesslich Personen weiblichen Geschlechts Opfer sein. Sodann wird der bisherige Abs. 1 neu unter Abs. 2 geführt und erfährt inhaltlich insofern eine weitere Änderung, als auch beischlafähnliche Handlungen unter den Tatbestand der Vergewaltigung fallen können. Der Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wurde beibehalten. Entsprechend erweist sich das neue Recht nicht als milder und die Strafe ist gestützt auf den bis zum 30. Juni 2024 geltenden Art. 190 Abs. 1 StGB zu bestimmen.