41 Abs. 1 lit. b StGB). Auch der Beschuldigte geht denn davon aus, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe und nicht eine (zusätzliche) Geldstrafe auszufällen ist (Berufungsbegründung, S. 17). 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen und Schwere des Verschuldens – vorliegend für den konkret schwersten Fall der Vergewaltigung gemäss - 27 - Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] festzusetzen. Dabei handelt es sich um denjenigen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte A._____ von ihrem Schlafzimmer ins Wohnzimmer gezogen und dort vergewaltigt hat.