Mit Strafbefehlen vom 18. Juli 2014 und 11. August 2014 wurde er je wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu unbedingten Geldstrafen von 30 resp. 40 Tagessätzen verurteilt. Der Beschuldigte hat sich sowohl von den bedingt als auch unbedingt ausgesprochenen Strafen unbeeindruckt gezeigt. Es erscheint somit schon im Hinblick auf die Zweckmässigkeit und präventiven Effizienz angezeigt, für sämtliche Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen. Kommt hinzu, dass eine Geldstrafe beim einkommens- und vermögenslosen Beschuldigten voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit.