Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den vom ihm beantragten Freisprüchen – eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Sollte es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleiben, erscheint dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten dem Verschulden angemessen (Berufungsbegründung, S. 32). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. - 26 -