b StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB und der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten verurteilt.