4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art.