Die Vorinstanz hat die erstellten Sachverhalte rechtlich korrekt subsumiert. Es kann dazu auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. VI/4.7.2, 4.8.2 und 4.9.2; Art. 82 Abs. 4 StPO; Berufungsbegründung, S. 15). Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht und seine Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.