_ habe sie anschliessend erzählt, dass der Beschuldigte sie betreffend ihre Tage gefragt habe und sie das nicht möchte. Daraufhin habe die Mutter dem Beschuldigten gesagt, dass er es unterlassen solle, solche Frauenthemen mit den Töchtern zu bereden. Danach habe er sie nie mehr angefasst (act. 932; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 35). D._____ bestätigte vor Obergericht, dass ihr B._____ einmal erzählt habe, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie ihre Periode bekommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Die Ausführungen von B._____ sind schlüssig und ergeben ein klares Bild.