In ihrer ersten Einvernahme am 13. Januar 2023 erklärte sie klar, dass das Anfassen über der Oberkleidung erfolgt sei (act. 932), wohingegen sie vor Vorinstanz am 10. Juni 2023 erklärte, der Beschuldigte sei mit seiner Hand unter ihr T- Shirt gegangen (act. 2241). Diese gegensätzlichen Aussagen innerhalb eines halben Jahres mögen erstaunen, sind jedoch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass sich der Vorfall im Jahr 2016 und damit fast sieben Jahre vor der Ersteinvernahme ereignete und B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar schildern konnte, dass sie wie in einer Wolke gewesen sei, alles um sie herum sei wie weg gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 36).