932 und 2241, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 35 f.). Die einzige Unregelmässigkeit in der Schilderung dieses Vorfalls betrifft die Frage, ob der Beschuldigte die Brust von B._____ unter oder über dem T-Shirt angefasst hat. In ihrer ersten Einvernahme am 13. Januar 2023 erklärte sie klar, dass das Anfassen über der Oberkleidung erfolgt sei (act. 932), wohingegen sie vor Vorinstanz am 10. Juni 2023 erklärte, der Beschuldigte sei mit seiner Hand unter ihr T- Shirt gegangen (act. 2241).