3.5. B._____ wurde im Laufe des Vorverfahrens am 25. Oktober 2022 mittels Video-Einvernahme befragt (act. 930 ff.; Videodatei act. 984). Sodann wurde sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 10. Juni 2023 erneut zur Sache einvernommen (act. 2236 ff.). B._____ wurde schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung am 17. Februar 2025 einlässlich zur Sache befragt. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen.