3.3. Auch hinsichtlich dieser Vorwürfe liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. So beurteilt das Bundesgericht bei Delikten gegen die sexuelle Integrität die Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate, die Angabe einer bestimmten Jahreszeit, die Beschränkung auf wenige Monate oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen). In der Anklageziffer 4.2a wird der Tatvorwurf, auch wenn die zeitliche Angabe approximativ ist, ansonsten sehr detailliert beschrieben.