3.2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2016, mutmasslich im Sommer, B._____, welche im Wohnzimmer der Familienwohnung eine Dokumentation im Fernsehen schaute, aufgefordert zu haben, zu ihm zu kommen. Der Beschuldigte sei auf einem Sessel gesessen und habe B._____ auf seinen Schoss gesetzt und deren Brust für rund drei bis vier Minuten mit der Hand über dem T- Shirt angefasst. Erst als A._____ via Küchentür das Wohnzimmer betreten habe, habe der Beschuldigte von B._____ abgelassen (Anklageziffer 4.2a). Weiter sei es an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2017, als der Götti eines jüngeren Bruders von B._____ zu Besuch