3.1.2. Der Beschuldigte äusserte sich mit Berufungsbegründung lediglich betreffend den Vorfall gemäss Anklageziffer 4.1a und dass die Tatzeitangabe von «mutmasslich im Sommer 2016» eine Verteidigung verunmöglichen würde (Berufungsbegründung, S. 15). Des Weiteren bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe weiterhin (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 47).