2.8.6. Nachdem der Vorfall vor dem 16. Geburtstag von A._____ geschehen ist, ist auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfüllt und es hat auch diesbezüglich ein Schuldspruch zu erfolgen. 2.8.7. Zusammenfassend erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern als begründet, als kein Freispruch vom Vorwurf der Schändung, jedoch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen sexueller Nötigung sowie sexuellen Handlungen mit Kindern zu ergehen hat.