2.8.5. Der Schilderung von A._____ ist nicht genau zu entnehmen, welche Handlungen der Beschuldigte bereits vollzogen hat, als sie aufgewacht ist. Klar ist jedoch, dass der Beschuldigte mit der Manipulation seines Glieds mit der Hand von A._____ auch nach deren Erwachen weitergemacht hat und sie zudem geküsst hat. Dies empfand A._____ als «grusig» (act. 849), entsprechend kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in einem vom Tatbestand der Schändung geforderten Zustand der Widerstandsunfähigkeit befand. Die Schändung umfasste demnach lediglich die ersten Sekunden der Berührungen. Danach handelt es um eine sexuelle Nötigung i.S.v.