Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.